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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

§  1  Geltungsbereich: (1) Die nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen   der Handelsagentur gelten in der jeweils gültigen Fassung für alle   Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen und Rechtsbeziehungen   zwischen Handelsagentur und solchen Personen, denen gegenüber Handelsagentur   Leistungen erbringt („Besteller“). (2) Diese Lieferbedingungen gelten   ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Lieferbedingungen   abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennt Handelsagentur - auch ohne ausdrücklichen Widerspruch- nicht an, es sei denn, Handelsagentur hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.   Diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Handelsagentur in Kenntnis   entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des  Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. (3)   Sofern der Besteller ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen   verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über die   Einbeziehung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen zustande. Soweit die   verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich   übereinstimmen, gelten die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen   als vereinbart. Anstelle sich widersprechender Einzelregelungen treten   die Bestimmungen des dispositiven Gesetzesrechtes. Gleiches gilt für den  Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers   Regelungen enthalten, die in diesen Allgemeinen  Lieferbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten diese Allgemeinen  Lieferbedingungen  Regelungen, die nicht in den Allgemeinen  Geschäftsbedingungen des  Bestellers enthalten sind, gelten die  vorliegenden Lieferbedingungen.  (4) Diese Lieferbedingungen  gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne  von §24 AGBG. (5)  Mitarbeiter von Handelsagentur sind nicht berechtigt, von den in den  Lieferbedingungen enthaltenen Bestimmungen abzuweichen.  Mündliche  Nebenabreden mit Mitarbeitern von Handelsagenturbedürfen daher  zu ihrer  Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Handelsagentur.

§ 2  Angebot – Vertragsschluss:(1) Angebote von Handelsagentur sind stets  freibleibend und unverbindlich. (2) Der Besteller ist an seine  Bestellungen vier Wochen gebunden. Der Vertrag  ist abgeschlossen, wenn  Handelsagentur innerhalb dieser Frist entweder die  Annahme dieses Auftrages schriftlich bestätigt oder nach Erhalt des  Auftrags die bestellte Ware innerhalb dieser Frist ausliefert. (3) Im  Falle der Stornierung einer  Bestellung durch den Besteller während der  Bindungsfrist oder nach  Vertragsabschluß ist dieser zur Entrichtung des  vereinbarten Preises  verpflichtet. Handelsagentur muß sich jedoch diejenigen  Aufwendungen und  Kosten anspruchsmindernd anrechnen lassen, die Handelsagentur infolge der  Stornierung erspart geblieben sind.


§  3  Preise: (1) Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage der   jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von Handelsagentur. Die Preise verstehen sich unversichert ab Lager Bassum  zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen   Mehrwertsteuer sowie etwaiger sonstiger Spesen, wie z. B. Kosten für   Verpackung, Fracht, Versicherungen oder Zoll, sofern diese nicht   ausdrücklich in den Angeboten von Cum Natura als beinhaltet ausgewiesen  sind.

§  4  Zahlungsbedingungen: (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung  nichts anderes ergibt, ist der Rechnungspreis netto (ohne Abzug)  innerhalb  von10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug  von Skonto  bedarf ebenso wie die Entgegennahme von Wechseln besonderer   schriftlicher Vereinbarung. (2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug,   so ist Handelsagentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem   Basiszinssatz gemäß DÜG (bzw. dem gültigen Nachfolgeleitzinssatz der   LZB) zu fordern. Dabei bleibt es Handelsagentur ebenso unbenommen, einen   höheren Verzugsschaden  nachzuweisen, wie dem Besteller der Nachweis  offen steht, dass Handelsagentur infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer  Schaden entstanden ist. (3) Gegen  Zahlungsansprüche von Handelsagentur kann  der Besteller nur mit  rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder  von Handelsagentur  schriftlich anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur  Ausübung eines  Zurückbehaltungsrechts ist er insoweit befugt, als sein  Gegenanspruch  auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

§  5  Lieferfristen - Lieferbedingungen: (1) Die von Handelsagentur genannten   Termine und Fristen sind unverbindlich. Sofern sie von Handelsagentur nicht  ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt bzw. anerkannt wurden.  (2) Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und   rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern Handelsagentur ein kongruentes   Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von ihren Lieferanten nicht   richtig oder rechtzeitig beliefert worden ist. Teillieferungen sind   zulässig, es sei denn, die Teillieferung hätte für den Besteller kein   Interesse. (3) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch   Handelsagentur setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen  des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt  vorbehalten. (4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt   seine sonstigen Mitwirkungspflichten, so ist Handelsagentur berechtigt, den  ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger   Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die   Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen   Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in   dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitere Ansprüche von Cum Natura   bleiben vorbehalten. (5) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger   unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z.B.   bei Streik, Aussperrung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten,   Betriebseinschränkungen,  wenn  und soweit die Fälligkeit der  Teillieferungen von einem Abruf derselben  durch den Besteller abhängt  mit Ablauf der für die Gesamtmenge  bestimmten Abnahmefrist. Die  gesetzlichen Bestimmungen über den  Annahmeverzug bleiben hiervon  unberührt.


§  6  Versand - Gefahrübergang: (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung   nicht etwas anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager Bassum   vereinbart. (2) Auf Verlangen des Bestellers und auf seine Kosten   (insbesondere Transport- und Verladekosten) versendet Handelsagentur die   Ware an einen anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Erfüllungsort. Auch  für diesen Fall trägt der Besteller die Gefahren des Transports. (3)   Sofern der Besteller es wünscht, wird Handelsagentur die Lieferung durch   eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden   zusätzlichen Kosten trägt der Besteller. (4) Transport- und alle   sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht  zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten Sorge zu tragen.

§  7  Eigentumsvorbehalt:(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen  Bezahlung  aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller  entstandenen und  künftig entstehenden Verbindlichkeiten (einschließlich  sämtlicher  anerkannten Saldoforderungen aus Kontokorrent) im Eigentum  von Handelsagentur (“Vorbehaltsware”). (2) Der Besteller ist verpflichtet,  die  Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er   verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und   Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. (3) Der   Besteller ist berechtigt, solange er sich vertragsgemäß verhält, die   Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Bei   vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei   Zahlungsverzug, ist Handelsagentur jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware   zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Handelsagentur  liegt kein Rücktritt vom Vertrag es sei denn,  Handelsagenturhätte dies   ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware  durch Handelsagentur liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.  Handelsagenturist  nach  Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der   Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -   abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. (4) Der   Besteller tritt hiermit im Voraus alle seine Forderungen aus dem   Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber Handelsagentur sicherungshalber an Handelsagentur ab. Die vom Besteller im   Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo  sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen   “kausalen” Saldo. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller  auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Handelsagentur, die   Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Handelsagentur   wird jedoch von dieser Befugnis solange keinen Gebrauch machen, wie der  Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht  in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines   Insolvenzverfahrens gestellt ist oder der Besteller seine Zahlungen   eingestellt hat. Ist dies aber der Fall, so kann Handelsagentur verlangen,   dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner  bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die   dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den  Schuldnern die Abtretung  mitteilt. (5) Verpfändungen und  Sicherungsübereignungen der  Vorbehaltsware sind unzulässig. (6) Bei  Zugriffen Dritter auf die  Vorbehaltsware oder im Falle des Antrags auf  Eröffnung des  Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers ist   Handelsagentur unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit ein Dritter, der die   Vorbehaltswaregepfändet oder sonst in sie eingegriffen hat, nicht in der  Lage ist, Handelsagentur die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten   einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Handelsagentur daraus entstehenden Schaden. (7) Handelsagentur verpflichtet  sich, auf Verlangen des Bestellers die ihr zustehenden  Sicherheiten  freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert der  Sicherheiten  die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.  Die Auswahl  der freizugebenden Sicherheiten trifft Handelsagentur. (8)  Scheitert die  Vereinbarung des verlängerten erweiterten  Eigentumsvorbehalts aufgrund  widersprechender Allgemeiner  Geschäftsbedingungen des Bestellers, wird  diesem in jedem Fall nur  bedingtes Eigentum an der Ware beschafft  (einfacher Eigentumsvorbehalt).  In diesem Fall ist jede  Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vor  Entrichtung des Kaufpreises  unzulässig, da die von Handlesagentur insoweit  nach Abs. 3 erteilte  Einwilligung von der Abtretung der Forderungen aus  dem Weiterverkauf  der Vorbehaltsware abhängig ist.

§  8  Gewährleistung:(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen   voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten   Unterrichtungs- und Rügefristen ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) In   diesem Rahmen hat der Besteller die Ware und ihre Verpackung   unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen  Gepflogenheiten auf Mängel hin zu untersuchen. (3) Entdeckt der  Besteller einen Mangel,  hat er diesen Handelsagentur gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.  Die Rüge muss so präzise sein, so dass Handelsagentur aus ihrem Text nach  Art und Umfang entnehmen kann, welcher  Mangel für welche konkrete  Lieferung gerügt wird. (4)  Mängelgewährleistungsrechte können jeweils  nur bezüglich der konkreten  mangelbehafteten Ware geltend gemacht werden  (§ 469 BGB). Für Mängel,  die aufgrund unsachgemäßen Transports oder  fehlerhafter Lagerung der  Ware entstehen, übernimmt Handelsagentur keine  Gewähr. (5) Bei  fristgerechter und berechtigter Mängelrüge liefert Cum  Natura dem  Besteller entweder kostenlos Ersatz oder gewährt - nach Wahl  von Handelsagentur - dem Besteller einen Preisnachlass. Schlägt die  Nachlieferung  fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,  Wandelung  (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung  des  Kaufpreises) zu verlangen. Die Haftung aufgrund Fehlens  zugesicherter  Eigenschaften bleibt hiervon unberührt. (6) Die  Gewährleistungsfrist  beträgt sechs (6) Monate. Die Frist beginnt mit  Gefahrenübergang. (7)  Gewährleistungsansprüche gegen Cum Natura stehen  nur dem Besteller zu  und sind nicht abtretbar.

§  9  Haftung: (1) Eine vertragliche oder außervertragliche   Schadensersatzpflicht von Handelsagentur, ihren gesetzlichen Vertretern und  leitenden Angestellten (nachfolgend gemeinsam „Handelsagentur“ genannt)   gegenüber dem Besteller besteht nur, wenn und soweit - der Schaden auf  ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von Handelsagentur zurückzuführen  ist oder Handelsagentur zumindest leicht fahrlässig eine  Pflicht verletzt  hat, deren Erreichung des Vertragszwecks von  besonderer Bedeutung ist  (Kardinalpflicht). (2) Die Haftung von Handelsagentur für leichte  Fahrlässigkeit sonstiger Erfüllungsgehilfen ist  abweichend von Abs. 1  vollumfänglich ausgeschlossen. (3) Die  Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 1  gilt nicht für eine Haftung aufgrund  zwingender Rechtsvorschriften  unter dem Gesichtspunkt der Produzenten-  bzw. Produkthaftung. Sie gilt  ebenfalls nicht für eine Haftung von Handelsagentur aufgrund des Fehlens  zugesicherter Eigenschaften sowie wegen  Rechtsmängel. (4) Haftet Handelsagentur gemäß vorstehender Bestimmungen  auch für leichte Fahrlässigkeit,  so ist die Haftung von Handelsagentur für  mittelbare Schäden (insbesondere  für Schäden, die nicht an der Ware  selbst entstanden sind),  Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn  ausgeschlossen. Darüber hinaus  ist die Haftung auf den  Vermögensnachteil begrenzt, der für Handelsagentur  bei Vertragsabschluß  unter Berücksichtigung der Umstände erkennbar war  bzw. bei  Vertragsverletzungen solcher Art typischerweise eintritt. (5)  Die  Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 4 gelten entsprechend für Schäden,  die  aufgrund vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verhaltens einfacher   Erfüllungsgehilfen von Handelsagentur eintreten sowie für eine Haftung  von Handelsagentur aufgrund anfänglichen Unvermögens. (6) Sowie   Schadensersatzansprüche nicht nach den gesetzlichen Vorschriften bereits  früher verjähren, verjähren sie - mit Ausnahme von Ansprüchen aus   unerlaubter Handlung und nach dem Produkthaftungsgesetz – spätestens mit  dem Ablauf von einem (1) Jahr ab Erlangung der Kenntnis von dem   Anspruch. (7) Der Besteller wird sich im Rahmen des Zumutbaren gegen den  Eintritt vorhersehbarer bzw. für seinen Geschäftsbetrieb typischer   Schäden ausreichend versichern (§ 254 BGB). (8) Handelsagentur ist nicht   verpflichtet, den Besteller auf behördliche oder gesetzliche   Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Weitervertrieb der Ware   hinzuweisen.

§  10  Gewährleistung und Haftung des Bestellers: (1) Verwendet Handelsagentur  zur Herstellung der bestellten Waren von dem Besteller zu diesem Zwecke   gelieferte Rohstoffe, gewährleistet der Besteller, dass diese Rohstoffe  fehlerfrei, innerhalb des Gebietes, in dem die bestellte Ware  vertrieben  werden soll, verkehrsfähig und auch sonst in Übereinstimmung mit den  gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sind. Ferner trägt  der  Besteller in diesem Fall die Verantwortung für die Gesamtstabilität der  mit den von ihm gelieferten Rohstoffen hergestellten Ware. So  haftet der  Besteller insbesondere für die Verträglichkeit der  Kombination  unterschiedlicher Roh- und Wirkstoffe nach der Rezeptur.  (2) Wird die  bestellte Ware von Handelsagentur nach der Rezeptur des  Bestellers, jedoch  mit von dritter Seite zugelieferten Rohstoffen  hergestellt, haftet der  Besteller für die Zusammensetzung und  Gesamtstabilität der Ware,  insbesondere für die Verträglichkeit der  Kombination unterschiedlicher  Roh- und Wirkstoffe nach seiner Rezeptur. (3) Wird die bestellte Ware  von Handelsagentur sowohl nach der Rezeptur  des Bestellers als auch unter  Verwendung der von ihm gelieferten  Rohstoffen hergestellt, trägt der  Besteller die gesamte  Produktverantwortung und –haftung mit Ausnahme von  Mängeln, die im  Herstellungsprozess selbst begründet sind. (4) Soweit  der Besteller  nach vorstehenden Absätzen im Innenverhältnis haftet,  stellt er Handelsagentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang  mit der Ware  auf erstes schriftliches Anfordern frei. Handelsagentur wird  mit Dritten -  ohne Zustimmung des Bestellers - keine Vereinbarungen  bezüglich der  geltend gemachten Ansprüche treffen, insbesondere keine  Vergleiche  schließen. (5) Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf  alle  Aufwendungen, die Cum Natura aus und im Zusammenhang  mit der  Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. (6) Der  Industrielle  Besteller ist verpflichtet, eine  Produkthaftpflichtversicherung mit  einer Deckungssumme von mindestens 2  Mio. € pro Person-/Sachschaden zu  unterhalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§  11  Gerichtsstand - Erfüllungsort: (1) Gerichtsstand für sämtliche   Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Lieferverhältnis   zwischen Handelsagentur und dem Besteller ist- soweit der Lieferant Kaufmann  im Sinne des Handelsgesetzbuches ist - der Geschäftssitz von Handelsagentur. Handelsagentur ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem   Geschäftsort zu verklagen. (2) Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus  oder im Zusammenhang mit dem Lieferverhältnis zwischen Handelsagentur und  dem Besteller ist - soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des   Handelsgesetzbuches ist - der Geschäftssitz von .Handelsagentur (3) Auf   sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Handelsagentur und dem Besteller findet  das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des   UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts Anwendung.