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AGB
§ 1 Geltungsbereich: (1) Die nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen der Handelsagentur gelten in der jeweils gültigen Fassung für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen und Rechtsbeziehungen zwischen Handelsagentur und solchen Personen, denen gegenüber Handelsagentur Leistungen erbringt („Besteller“). (2) Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Lieferbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennt Handelsagentur - auch ohne ausdrücklichen Widerspruch- nicht an, es sei denn, Handelsagentur hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Handelsagentur in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. (3) Sofern der Besteller ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über die Einbeziehung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen als vereinbart. Anstelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Bestimmungen des dispositiven Gesetzesrechtes. Gleiches gilt für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers Regelungen enthalten, die in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungen, die nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers enthalten sind, gelten die vorliegenden Lieferbedingungen. (4) Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §24 AGBG. (5) Mitarbeiter von Handelsagentur sind nicht berechtigt, von den in den Lieferbedingungen enthaltenen Bestimmungen abzuweichen. Mündliche Nebenabreden mit Mitarbeitern von Handelsagenturbedürfen daher zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Handelsagentur.
§ 2 Angebot – Vertragsschluss:(1) Angebote von Handelsagentur sind stets freibleibend und unverbindlich. (2) Der Besteller ist an seine Bestellungen vier Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn Handelsagentur innerhalb dieser Frist entweder die Annahme dieses Auftrages schriftlich bestätigt oder nach Erhalt des Auftrags die bestellte Ware innerhalb dieser Frist ausliefert. (3) Im Falle der Stornierung einer Bestellung durch den Besteller während der Bindungsfrist oder nach Vertragsabschluß ist dieser zur Entrichtung des vereinbarten Preises verpflichtet. Handelsagentur muß sich jedoch diejenigen Aufwendungen und Kosten anspruchsmindernd anrechnen lassen, die Handelsagentur infolge der Stornierung erspart geblieben sind.
§ 3 Preise: (1) Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage der jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von Handelsagentur. Die Preise verstehen sich unversichert ab Lager Bassum zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie etwaiger sonstiger Spesen, wie z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherungen oder Zoll, sofern diese nicht ausdrücklich in den Angeboten von Cum Natura als beinhaltet ausgewiesen sind.
§ 4 Zahlungsbedingungen: (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungspreis netto (ohne Abzug) innerhalb von10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf ebenso wie die Entgegennahme von Wechseln besonderer schriftlicher Vereinbarung. (2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Handelsagentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß DÜG (bzw. dem gültigen Nachfolgeleitzinssatz der LZB) zu fordern. Dabei bleibt es Handelsagentur ebenso unbenommen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, wie dem Besteller der Nachweis offen steht, dass Handelsagentur infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. (3) Gegen Zahlungsansprüche von Handelsagentur kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von Handelsagentur schriftlich anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferfristen - Lieferbedingungen: (1) Die von Handelsagentur genannten Termine und Fristen sind unverbindlich. Sofern sie von Handelsagentur nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt bzw. anerkannt wurden. (2) Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern Handelsagentur ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von ihren Lieferanten nicht richtig oder rechtzeitig beliefert worden ist. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die Teillieferung hätte für den Besteller kein Interesse. (3) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch Handelsagentur setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt seine sonstigen Mitwirkungspflichten, so ist Handelsagentur berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitere Ansprüche von Cum Natura bleiben vorbehalten. (5) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z.B. bei Streik, Aussperrung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebseinschränkungen, wenn und soweit die Fälligkeit der Teillieferungen von einem Abruf derselben durch den Besteller abhängt mit Ablauf der für die Gesamtmenge bestimmten Abnahmefrist. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Annahmeverzug bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Versand - Gefahrübergang: (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager Bassum vereinbart. (2) Auf Verlangen des Bestellers und auf seine Kosten (insbesondere Transport- und Verladekosten) versendet Handelsagentur die Ware an einen anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Erfüllungsort. Auch für diesen Fall trägt der Besteller die Gefahren des Transports. (3) Sofern der Besteller es wünscht, wird Handelsagentur die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten trägt der Besteller. (4) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt:(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller entstandenen und künftig entstehenden Verbindlichkeiten (einschließlich sämtlicher anerkannten Saldoforderungen aus Kontokorrent) im Eigentum von Handelsagentur (“Vorbehaltsware”). (2) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. (3) Der Besteller ist berechtigt, solange er sich vertragsgemäß verhält, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Handelsagentur jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Handelsagentur liegt kein Rücktritt vom Vertrag es sei denn, Handelsagenturhätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch Handelsagentur liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Handelsagenturist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. (4) Der Besteller tritt hiermit im Voraus alle seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber Handelsagentur sicherungshalber an Handelsagentur ab. Die vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen “kausalen” Saldo. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Handelsagentur, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Handelsagentur wird jedoch von dieser Befugnis solange keinen Gebrauch machen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder der Besteller seine Zahlungen eingestellt hat. Ist dies aber der Fall, so kann Handelsagentur verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. (5) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. (6) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Falle des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers ist Handelsagentur unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit ein Dritter, der die Vorbehaltswaregepfändet oder sonst in sie eingegriffen hat, nicht in der Lage ist, Handelsagentur die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Handelsagentur daraus entstehenden Schaden. (7) Handelsagentur verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die ihr zustehenden Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft Handelsagentur. (8) Scheitert die Vereinbarung des verlängerten erweiterten Eigentumsvorbehalts aufgrund widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers, wird diesem in jedem Fall nur bedingtes Eigentum an der Ware beschafft (einfacher Eigentumsvorbehalt). In diesem Fall ist jede Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vor Entrichtung des Kaufpreises unzulässig, da die von Handlesagentur insoweit nach Abs. 3 erteilte Einwilligung von der Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware abhängig ist.
§ 8 Gewährleistung:(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Unterrichtungs- und Rügefristen ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) In diesem Rahmen hat der Besteller die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten auf Mängel hin zu untersuchen. (3) Entdeckt der Besteller einen Mangel, hat er diesen Handelsagentur gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Rüge muss so präzise sein, so dass Handelsagentur aus ihrem Text nach Art und Umfang entnehmen kann, welcher Mangel für welche konkrete Lieferung gerügt wird. (4) Mängelgewährleistungsrechte können jeweils nur bezüglich der konkreten mangelbehafteten Ware geltend gemacht werden (§ 469 BGB). Für Mängel, die aufgrund unsachgemäßen Transports oder fehlerhafter Lagerung der Ware entstehen, übernimmt Handelsagentur keine Gewähr. (5) Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge liefert Cum Natura dem Besteller entweder kostenlos Ersatz oder gewährt - nach Wahl von Handelsagentur - dem Besteller einen Preisnachlass. Schlägt die Nachlieferung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen. Die Haftung aufgrund Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt hiervon unberührt. (6) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate. Die Frist beginnt mit Gefahrenübergang. (7) Gewährleistungsansprüche gegen Cum Natura stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
§ 9 Haftung: (1) Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht von Handelsagentur, ihren gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten (nachfolgend gemeinsam „Handelsagentur“ genannt) gegenüber dem Besteller besteht nur, wenn und soweit - der Schaden auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von Handelsagentur zurückzuführen ist oder Handelsagentur zumindest leicht fahrlässig eine Pflicht verletzt hat, deren Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). (2) Die Haftung von Handelsagentur für leichte Fahrlässigkeit sonstiger Erfüllungsgehilfen ist abweichend von Abs. 1 vollumfänglich ausgeschlossen. (3) Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt nicht für eine Haftung aufgrund zwingender Rechtsvorschriften unter dem Gesichtspunkt der Produzenten- bzw. Produkthaftung. Sie gilt ebenfalls nicht für eine Haftung von Handelsagentur aufgrund des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie wegen Rechtsmängel. (4) Haftet Handelsagentur gemäß vorstehender Bestimmungen auch für leichte Fahrlässigkeit, so ist die Haftung von Handelsagentur für mittelbare Schäden (insbesondere für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind), Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Haftung auf den Vermögensnachteil begrenzt, der für Handelsagentur bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände erkennbar war bzw. bei Vertragsverletzungen solcher Art typischerweise eintritt. (5) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 4 gelten entsprechend für Schäden, die aufgrund vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verhaltens einfacher Erfüllungsgehilfen von Handelsagentur eintreten sowie für eine Haftung von Handelsagentur aufgrund anfänglichen Unvermögens. (6) Sowie Schadensersatzansprüche nicht nach den gesetzlichen Vorschriften bereits früher verjähren, verjähren sie - mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung und nach dem Produkthaftungsgesetz – spätestens mit dem Ablauf von einem (1) Jahr ab Erlangung der Kenntnis von dem Anspruch. (7) Der Besteller wird sich im Rahmen des Zumutbaren gegen den Eintritt vorhersehbarer bzw. für seinen Geschäftsbetrieb typischer Schäden ausreichend versichern (§ 254 BGB). (8) Handelsagentur ist nicht verpflichtet, den Besteller auf behördliche oder gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Weitervertrieb der Ware hinzuweisen.
§ 10 Gewährleistung und Haftung des Bestellers: (1) Verwendet Handelsagentur zur Herstellung der bestellten Waren von dem Besteller zu diesem Zwecke gelieferte Rohstoffe, gewährleistet der Besteller, dass diese Rohstoffe fehlerfrei, innerhalb des Gebietes, in dem die bestellte Ware vertrieben werden soll, verkehrsfähig und auch sonst in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sind. Ferner trägt der Besteller in diesem Fall die Verantwortung für die Gesamtstabilität der mit den von ihm gelieferten Rohstoffen hergestellten Ware. So haftet der Besteller insbesondere für die Verträglichkeit der Kombination unterschiedlicher Roh- und Wirkstoffe nach der Rezeptur. (2) Wird die bestellte Ware von Handelsagentur nach der Rezeptur des Bestellers, jedoch mit von dritter Seite zugelieferten Rohstoffen hergestellt, haftet der Besteller für die Zusammensetzung und Gesamtstabilität der Ware, insbesondere für die Verträglichkeit der Kombination unterschiedlicher Roh- und Wirkstoffe nach seiner Rezeptur. (3) Wird die bestellte Ware von Handelsagentur sowohl nach der Rezeptur des Bestellers als auch unter Verwendung der von ihm gelieferten Rohstoffen hergestellt, trägt der Besteller die gesamte Produktverantwortung und –haftung mit Ausnahme von Mängeln, die im Herstellungsprozess selbst begründet sind. (4) Soweit der Besteller nach vorstehenden Absätzen im Innenverhältnis haftet, stellt er Handelsagentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Ware auf erstes schriftliches Anfordern frei. Handelsagentur wird mit Dritten - ohne Zustimmung des Bestellers - keine Vereinbarungen bezüglich der geltend gemachten Ansprüche treffen, insbesondere keine Vergleiche schließen. (5) Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die Cum Natura aus und im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. (6) Der Industrielle Besteller ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. € pro Person-/Sachschaden zu unterhalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort: (1) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Lieferverhältnis zwischen Handelsagentur und dem Besteller ist- soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist - der Geschäftssitz von Handelsagentur. Handelsagentur ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftsort zu verklagen. (2) Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Lieferverhältnis zwischen Handelsagentur und dem Besteller ist - soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist - der Geschäftssitz von .Handelsagentur (3) Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Handelsagentur und dem Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts Anwendung.